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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.04.2002 – IX ZR 450/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluß vom 16. November 2000, wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Die Annahme, dem Kläger seien alle Werklohnforderungen der W.

GmbH gegen die I. GmbH aus dem Bauvorhaben abgetreten worden, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dasselbe trifft für die Beurteilung zu, die Klägerin habe nach Erwirkung des Titels gegen die Hauptschuldnerin die Fälligkeit ihrer Forderung nicht erneut darlegen müssen. Der Kläger hat die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 1998 form- und fristgerecht angezeigt.

Kreft Kirchhof Fischer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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