Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – IX ZR 45/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 131.233,58 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei fehlerhafter Rechtsberatung (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rn. 12; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 23; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 15) nicht verkannt. Das Berufungsgericht ist, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgegangen, dass mehrere Handlungsalternativen in Betracht gekommen sind und deshalb keine Vermutung dafür sprach, dass der Vater bei ordnungsgemäßer Beratung von der Anrechnung und Ausgleichung abgesehen hätte. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß liegt ebenfalls nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
2. Auf die übrigen geltend gemachten Rügen der Beschwerde kommt es nicht an, weil die angefochtene Entscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 27. März 2008 - IX ZR 33/05, Rn. 3 nv; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 42 ff).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Zitierte Vorschriften
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