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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.06.2004 – IX ZR 449/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 136.097,90 € (= 266.184,35 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von weiterer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565a ZPO a.F.).

2. Die Klägerin hat ihre Pflicht verletzt, den Beklagten und seinen Mitgesellschafter über die entscheidende Bedeutung der Zuordnung erworbener Grundstücke zum Umlaufvermögen für den erstrebten steuerlichen Verlustabzug der Grunderwerbskosten hinzuweisen.

3. Diese Pflichtverletzung war schadensursächlich; denn die Folge richtiger steuerlicher Beratung der GbR hätte bei beratungsgerechtem Verhalten nur sein können, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter Grundstücke, deren alsbaldiger Verkauf nicht beabsichtigt und deren Zuordnung zum Umlaufvermögen daher durchgreifenden Bedenken ausgesetzt war, in den GmbH's beließen, denn hier konnte mit den Übertragungskosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuern) keine Vorteilserwartung durch einen sofortigen steuerlichen Verlustabzug des Gesamterwerbsaufwandes einschließlich der Kaufpreiszahlung verbunden werden.

4. Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach § 68 StBerG verjährt; denn nach der Gestaltungsberatung der Klägerin sprach für die schadensgegenständlichen Übertragungskosten im Gesamtvermögensvergleich die Rentabilitätsvermutung des steuerlichen Verlustabzugs bei der GbR. Das Risiko des Fehlschlages dieser Erwartung hat sich erst durch das Ergebnis der Betriebsprüfung und die nachfolgende Neufeststellung der Gewinne aus der GbR zu einem Schaden verdichtet.

Kreft Fischer Raebel Neškovi(cid:1) Cierniak

Zitierte Vorschriften

§ 68 StBerG, § 554b ZPO, § 565a ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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