Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Fundstelle
- BGHZ 174, 205
- Normenkette
- §§ 675, 249 Bb BGB
Leitsatz
a) Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und der gerichtlichen Fehlentscheidung ist, anders als bei der Feststellung eines normativen Schadens die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen.
b) Der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige innere Zusammenhang zum Schadensereignis entfällt, wenn ein vertragsgerechtes Verhalten des Anwalts nicht geeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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