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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZR 438/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:4) (cid:3)(cid:4) (cid:3)

Streitwert für die Revisionsinstanz: 153.387,56 DM).

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Das Landgericht Mainz hat im Vorprozeß den Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verurteilt, weil sein Partner C. und er durch Erklärungen außerhalb des Kaufvertrages in den Käufern unerfüllbare Erwartungen geweckt haben. Daraus läßt sich schon inhaltlich keine Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger ableiten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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