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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.02.2004 – IX ZR 435/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 235.194,27 (460.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die unter anderem von dem Kläger zu 2 als Mitglied der aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobene Gebührenklage hat die Verjährung der urkundlich belegten eindeutig bezeichneten Gebührenforderung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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