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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 43/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.333,30 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Das Berufungsgericht hat die vom Senat zur Kenntnis des Anfechtungsgegners gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO entwickelten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewandt. Die Frage, ob ihm bei der Subsumtion im Einzelfall Rechtsfehler unterlaufen sind, stellt sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch ist das Berufungsgericht nicht von Entscheidungen des Senats oder vom Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai 2002 (ZInsO 2002, 979) abgewichen. Denn seine Entscheidung beruht auf der umfassenden Würdigung der festgestellten Indizien, ohne daß es hierbei zu berücksichtigende Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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Zitierte Vorschriften

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