Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.12.2002 – IX ZR 428/99
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.946,48 (60.526,06 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Die Vorschrift des § 196 Abs. 1 BGB a.F. ist auch auf Bereicherungsansprüche anzuwenden, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Anspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99,
NJW 2000, 2669, 2671). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die in Rede stehenden Geld- und Sachleistungen rechtsfehlerfrei als Vorschüsse im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. bewertet, deren Rückforderung bei Klageerhebung verjährt war.
Kreft Ganter Raebel Kayser (cid:0)(cid:13) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:14) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:15)(cid:12)
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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