Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 428/98
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 DM
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob es sich um Zeitbürgschaften handelte, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, die am 30. August 1996 eingetretene Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gegen die Hauptschuldnerin sei durch die Absprachen über die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs - insbesondere mit Hilfe der erwarteten Umsätze aus dem "Weihnachtsgeschäft" - nicht
hinausgeschoben worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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