Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 425/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Oktober 2000 wird nicht angenommen. Die Revision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird angenommen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung über die Annahme auf 181.118,30 € (354.236,61 DM), für die Zeit danach auf 67.022,59 € (131.084,80 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Revision der Kläger wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat jedenfalls die Ursächlichkeit des behaupteten Beratungsfehlers für die Wohnsitzwahl des Klägers zu 1 und die Wahl des Kanzleisitzes der Kläger verfahrensfehlerfrei verneint. Rechtlich zutreffend ist auch seine Annahme, daß bei persönlichen und allgemein unternehmerischen Entscheidungen, wie hier, keine Vermutung des steuergünstigsten Verhaltens besteht. Damit fehlt auch für die Vermutung der beratungsgerechten Entscheidung hier der notwendige Ansatzpunkt.

II.

Für das Rechtsmittel der Kläger folgt der Streitwert der Festsetzung der Vorinstanzen.

Die Revision des Beklagten ist dagegen niedriger zu bewerten, weil die bisher zugrunde gelegten Gewerbesteuerbescheide (Anlagen K 17 und K 18) die bereits für die fiktive Vermittlungsgesellschaft entrichteten Zahlungen (siehe dazu die Einsprüche vom 19. November 1997 und 9. Dezember 1997 (Anlagen K 19 und K 21) außer Betracht lassen.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 425/00 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten