Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.04.2002 – IX ZR 414/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 45.053,11 € (88.116,23 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Zwar hätte die Klägerin die Entstehung der Steuerverbindlichkeit durch unentgeltliche Übertragung
des Betriebsgrundstücks an ihren Ehemann vermeiden können. Der ihr dadurch entstandene Vermögensverlust wäre jedoch höher gewesen als die steuerliche Belastung infolge der Betriebsaufgabe. Eine andere für sie günstigere Alternative hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig dargelegt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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