Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – IX ZR 41/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 28.221,79 € festgesetzt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 21. Oktober 2004 (IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f unter II. 1. und III.) nicht abgewichen, sondern hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Klage ist nach den von der Beschwerdeerwiderung zutreffend dargestellten Erwägungen unschlüssig.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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