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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 41/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO und die Rechtsprechung des Senats hierzu sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran bestehen keine klärungsbedürftigen Zweifel.

Die 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO und die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, auf die der Antragsteller seine Vermutung

der Verfassungswidrigkeit stützt, sind für den vorliegenden Rechtsstreit im übrigen nicht entscheidungserheblich.

Zitierte Vorschriften

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