Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 41/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO und die Rechtsprechung des Senats hierzu sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran bestehen keine klärungsbedürftigen Zweifel.
der Verfassungswidrigkeit stützt, sind für den vorliegenden Rechtsstreit im übrigen nicht entscheidungserheblich.
Zitierte Vorschriften
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