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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 41/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 79.299 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständig tragenden Gründen die haftungsausfüllende Kausalität für die Pflichtverletzung des Beklagten verneint. In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60 m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem BGHZ 153, 254, 255 f und BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für die Verneinung von Sozialplanansprüchen des Klägers aus Zumutbarkeitsgründen (Nr. 14.15 Buchstabe b) nicht der Fall. Sie beruhen maßgebend auf einer tatrichterlichen Wertung des Einzelfalls. Hierbei rügt die Nichtzulassungsbeschwerde vergebens, dass das Berufungsgericht Vorbringen des Klägers auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. August 2002 übergangen habe. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht lediglich aus Gründen sachlichen Rechts für unerheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat keine Darlegungs- oder Beweislastentscheidung getroffen.

Randnummer 3

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass die zugrunde liegende Auslegung des Sozialplanes vom 21. Juni 1995 noch anhängige andere Fälle betrifft oder rechtsgrundsätzlich von anderen hierfür in Betracht kommenden Gerichtsentscheidungen abweicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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