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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.05.2003 – IX ZR 409/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. September 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 38.346,89 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3) tgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).

1. Da die Bürgschaft vom 28. Juli 1993 die frühere vom 5. April desselben Jahres ersetzte, gehören zu den Anlaßkrediten auch die am 5. April geschlossenen Darlehensverträge.

2. Die Bürgschaft ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Beklagte als Mitgesellschafter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Krediten hatte und nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Tatrichters die Klägerin das Bürgenrisiko nicht schuldhaft verharmlost hat.

3. Eine anfängliche sittenwidrige Übersicherung der Klägerin hat das Berufungsgericht ebenso fehlerfrei verneint wie einen Verstoß gegen die ihr bei Verwertung des Sicherungsguts obliegende Sorgfaltspflicht.

4. Die in Ziffer 2 des Bürgschaftsformulars enthaltene Klausel ist unwirksam; der zuerkannte Zinsanspruch ist jedoch deshalb berechtigt, weil der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 1995 in Verzug gesetzt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00, WM 2002, 1836, 1839).

Kreft Kirchhof Fischer

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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