Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZR 4/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.526,58 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Wie der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, ist hier der Schaden bereits durch Abschluss des Vergleiches am 1. Juni 1987 eingetreten. Die im Vergleich übernommene Freistellungsverpflichtung war für den Kläger ungünstig und entsprach zudem nicht seinen Vorstellungen. Schließt der Anwalt in Vertretung seines Mandanten einen ungünstigen Vergleich, so tritt der Schaden bereits mit dem wirksamen Zustandekommen des Vergleiches ein (vgl. BGH, Beschl. v. 19. November 1992 - IX ZR 221/91 n.v.; Zugehör in Fischer/ Zugehör/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1345).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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