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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZR 392/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.213,86 (= 109.944,76 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). In der Hauptsache hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei entschieden. Die zugesprochenen Zinseszinsen betreffen einen unbedeutenden Nebenpunkt, der die Annahme der Revision nicht erfordert (vgl. BVerfG NJW 1979, 533).

Kreft Ganter Raebel Kayser (cid:0)(cid:13) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:14) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:15)(cid:12)

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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