Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZR 390/99
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 162.696,34 (318.216,40 DM).
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Insbesondere war der unter Beweis durch Parteivernehmung gestellte Vortrag der Klägerin (S. 5 und 6 ihres Schriftsatzes vom 15. September 1999) inhaltlich unerheblich, weil er sich nicht erkennbar auf eine bestimmte Beratung durch die Beklagte bezog und auch nicht eine bestimmte Weisung an diese erkennen ließ.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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