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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 37/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 68.000 DM (§ 12 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde und den eigenen Angaben des Beklagten (S. 2 seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 1997 = Bl. 104 GA) - im Anschluß an die durchgeführte Beweisaufnahme - hat er nicht einen speziellen Autokredit, sondern einen erhöhten Kontokorrentkredit verbürgt. Dieser war somit insgesamt Anlaß für seine Bürgschaft. Eine rechtliche Abhängigkeit von der Fortdauer des Gesamtkredits über den 30. Juni 1992 hinaus ist nicht dargetan. Die spätere Abänderung des Kontokorrentkredits in einen Tilgungskredit änderte an der Verbürgung dieses Kredits nichts (vgl. Senatsurt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251 f; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Endlich ist nicht dargetan, daß der Tilgungskredit zu ungünstigeren Bedingungen gewährt worden wäre als sie für den sofort zur Rückzahlung fälligen Kontokorrentkredit gegolten hätten.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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