Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZR 36/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 59.977,16 Euro (= 117.305,13 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Die entscheidenden Pflichtverletzungen der Beklagten sind darin zu sehen, daß sie den Grundstückskaufvertrag nicht mit der gebotenen Beschleunigung abgewickelt und die von der Finanzierungsbank des Käufers ausgesprochene Befristung ihres Engagements den Vertragsparteien nicht sogleich mitgeteilt hat. Hätte sie dies getan, hätten die Vertragsparteien auf eine beschleunigte Abwicklung des Vertrages hingewirkt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist (vgl. insoweit auch Bl. 66 d.A. 3 T 472/95 LG Magdeburg), wäre diese bis zu dem Widerruf des Treuhandauftrags durch die Bank zu bewerkstelligen gewesen.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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