Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 35/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 106.632,38 € (208.554,80 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).
Die von der Beklagten für die Kläger ausgesprochene Kündigung war aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung wirksam. Fischer Raebel Neškovi(cid:1)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 35/01 entschieden?“