Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.02.2002 – IX ZR 343/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert für die Revisionsinstanz: bis zu 190.000 DM (= 97.145,45 Euro).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, soweit die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß die Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht ausgeschlossen haben.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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