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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZR 340/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. August 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 211.643,63 (= 413.938,98 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Abwägung das Mitverschulden der Klägerin als derart schwerwiegend angesehen, daß ein etwaiges Verschulden des Beklagten dahinter zurücktritt. Dies läßt keine Rechtsfehler erkennen. Nach dem Vortrag der Klägerin kann auch von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis des Beklagten nicht ausgegangen werden.

Das Berufungsgericht hat schließlich auch, wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben, in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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