Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 34/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.264.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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