Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.04.2002 – IX ZR 338/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2000 - 3 U 90/99 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 40.903,35 € (80.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Senats, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Vermutung für ein bestimmtes Verhalten der von einer Amtspflichtverletzung betroffenen Partei spricht (vgl. BGHZ 123, 311 ff; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, NJW 1996, 3009, 3010) rechtsfehlerfrei angewandt. Im übrigen beruht das Urteil auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung.
Kreft Kirchhof Fischer
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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