Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZR 335/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2001 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 235.922,22 (461.423,76 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die öffentliche Anzeige der Masseinsuffizienz vom 16. Februar 1994 ist zum Beweis schon deshalb untauglich, weil nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten diese Masseinsuffizienz später beseitigt worden ist. Wenn dieser Zustand dann wiederum nicht von Dauer war und sich von neuem eine Massearmut ergeben haben soll, kann sich der Verwalter zu deren Beweis nicht auf die überholte Anzeige berufen. Die Meinung des Berufungsgerichts, es sei dem Beklagten nicht gelungen, die Masseinsuffizienz für die letzte und angeblich bis heute andauernde Unzulänglichkeitsphase darzulegen, läßt selbst dann, wenn die Forderungen der Klägerin und ihres Miterben W. bei den Passiva berücksichtigt werden, keine Rechtsfehler erkennen.
Entsprechendes gilt für die tatrichterliche Auslegung des notariellen Angebots vom 22. Juli 1992.
Kreft Ganter Raebel Kayser (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:13) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:14)(cid:12)
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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