Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.02.2004 – IX ZR 332/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 303.375,95 (593.351,78 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Beklagte hat aufgrund ihres gesetzlichen Pfandrechts (§§ 754, 755 HGB) ein Absonderungsrecht im Gesamtvollstreckungsverfahren erworben; denn § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO bezieht sich nicht auf vertraglich oder gesetzlich eingeräumte dingliche Rechte des Gläubigers. Die Gesamtvollstrekkungsordnung stellt die Absonderungsberechtigten nicht schlechter als die Konkursordnung (vgl. BGHZ 139, 319, 324; Beschl. v. 21. Juli 2001 - IX ZR 284/98).
2. Auch in bezug auf die Höhe läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen.
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Zitierte Vorschriften
§ 754 HGB, § 755 HGB, § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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