Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.10.2001 – IX ZR 332/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum tatsächlich realisierten Liquidationserlös seiner Darlegungslast nicht genügt, auf einem Verfahrensfehler - nämlich der unzureichenden Ermittlung des maßgeblichen finnischen Rechts - beruht, kann dahinstehen. Jedenfalls zu den angeblich nicht realisierbaren anderen Vermögensbestandteilen hat der Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht substantiiert vorgetragen. Schon deshalb läßt sich nicht feststellen, ob die angefochtene Zahlung, verglichen mit der Konkursmasse, "beträchtlich" im Sinne des § 10 des finnischen Konkursanfechtungsgesetzes ist (vgl. im übrigen BGHZ 134, 116, 123 ff).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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