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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 331/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 40.903,35 € (80.000 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.). Soweit die Klägerin hilfsweise Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen in Höhe von 24.962,55 DM verlangt hat, ist ihre Klage bereits unschlüssig, weil die Messestände auch zur Werbung für mehrere andere Spirituosen dienten und die vorgelegte Aufstellung auch keine sonstigen nutzlosen Aufwendungen hinreichend belegt.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO, § 565a ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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