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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.09.2000 – IX ZR 33/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Januar 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 191.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Sache hat - nachdem die Frage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag der vorliegenden Art gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist, mit Urteil vom heutigen Tage in dem Rechtsstreit IX ZR 279/99 geklärt worden ist - keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten kein Verschulden trifft, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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