Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZR 328/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 73.498,21 (143.750 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Insbesondere hatte die Kaufpreisforderung keinen kapitalersetzenden Charakter. Allenfalls ihre zeitweise Stundung durch die Lieferantin konnte ein "Darlehen" im Sinne des § 32 a GmbHG sein, nicht aber der Verkauf als solcher. Da die Gemeinschuldnerin den Kaufpreis schuldete, kann ihr die Kaufpreisforderung nicht als (haftendes) "Eigenkapital" zugeführt worden sein. Entsprechendes gilt dann für die Besicherung der Kaufpreisforderung.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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