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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.09.2004 – IX ZR 323/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.033,15 € (= 154.575,40 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur auslaufendes Recht betrifft. Sie ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß § 95 InsO ergänzend zum Verständnis des § 7 Abs. 5 GesO herangezogen werden kann. Die Auslegung des § 95 InsO durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29 Juni 2004 - IX ZR 147/03, ZIP 2004, 1608; zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ).

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