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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 319/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 83.780 DM festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO).

Die Klage ist unschlüssig. Ansprüche wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte scheiden aus den vom Berufungsgericht zutreffend bezeichneten Gründen aus. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 MaBV hatte nur die Hauptschuldnerin, nicht aber die Bürgin zu beachten. Ein Schaden ist nicht dargetan, weil die Klägerin die für den rechtlich gebotenen Gesamtvermögensvergleich notwendigen Tatsachen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 227/99, WM 2001, 96, 98 m.w.N.) nicht vorgetragen hat.

Kreft Kirchhof Fischer

Zitierte Vorschriften

§ 7 MaBV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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