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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 31/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.950.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Berufungsgericht läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554b ZPO). Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).

Es fehlt an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die angefochtene Rechtshandlung, die Voraussetzung für jede Konkursanfechtung ist (vgl. RGZ 48, 148, 150 f.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 34).

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO, § 565a ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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