Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 31/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.800,03 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Wegen der zur Verletzung des rechtlichen Gehörs erhobenen Zulassungsrügen wird auf den in der Parallelsache IX ZR 32/06 am 13. Dezember 2007 ergangenen Beschluss verwiesen, welcher den Parteien bekannt ist. Die Rechtsfragen zur Deckungsanfechtung, deren Grundsätzlichkeit die Beschwerde annimmt, sind für die Rechtssache nicht entscheidungserheblich.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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