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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 307/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 66.532,18 € (130.125,63 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der beklagte Notar hätte vor Auszahlung der Darlehensvaluta im April 1997 erkennen können, daß der Kläger betrogen werden sollte. Er war deshalb verpflichtet, den Kläger zu warnen (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1977 - VI ZR 176/76, WM 1978, 190, 191; Urt. v. 17. Februar 1986 - II ZR 238/84, WM 1986, 583, 584; Ganter, in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung Rn. 1283 ff). Die Verfahrensrü-

gen des Beklagten hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO, § 565a ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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