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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.02.2002 – IX ZR 302/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 31. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM (= 102.258,38 €) festgesetzt.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn unzumutbares Risiko auf sich nahm (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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