Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – IX ZR 30/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.025 € (Gesamtbeschwerdewert beider Beschwerden: 47.295,24 €).
Von den außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Kläger 56 %, der Beklagte 44 %. Die Gerichtskosten trägt jede Partei selbst.
Gründe
1. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des Willkürverbots beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wäre (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 294 ff). Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Rechtsanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Das ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die sachlich schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
2. Der Beklagte hätte die Darlehenszinsen für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2002 als Werbungskosten auch dann geltend machen müssen, wenn er für den Kläger - wie von ihm vorgetragen - nur ein Finanzierungskonzept entworfen hätte. Der Beklagte hat Kenntnis sowohl von dem Wertpapierdepot als auch von dem zur Finanzierung dieses Depots vom Kläger aufgenommenen Darlehen. Fehlten bei Erstellung der Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 die Zinsbescheinigungen, hätte er beim Kläger auf Vorlage dieser Bescheinigungen drängen müssen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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