Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZR 30/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 2002 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 132.935,89 € (260.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die grundsätzlichen Rechtsfragen des Falles sind gelöst (vgl. BGHZ 121, 98, 102; BGH, Urt. v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche rechtsfehlerfrei verneint.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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