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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 297/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 174.510,05 (341.312 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin keine für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an dem gelieferten Material ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat.

Zwar macht die Revision zu Recht geltend, daß sich aus dem Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine Vereinbarung der Parteien darüber ergibt, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, das am 3. September 1996 im Betrieb der Gemeinschuldnerin angetroffene Material abzuholen. Die Nichterfüllung dieser Vereinbarung begründet jedoch ausschließlich Ansprüche gegen die Masse, weil der Beklagte weder konkursspezifische Pflichten verletzt noch eine unerlaubte Handlung begangen hat und auch die Voraussetzungen, unter denen der Verwalter ausnahmsweise neben der Masse haftet, wenn er in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflußt hat, nicht erfüllt sind (vgl. BGHZ 100, 346, 350 ff; 103, 310, 313; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584, 1587 f; v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, ZIP 1990, 242, 245).

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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