Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – IX ZR 291/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 57.825,50 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auch nur deren grundlegendes Missverständnis durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Auf der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht das angefochtene Urteil nicht.
Zitierte Vorschriften
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