Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 285/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.891,85 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Dem Kläger ist der geltend gemachte Steuerschaden entstanden. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741; BFH GrS DStR 2002, 489) war auf den Streitfall bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits die "Drei-Objekt-Grenze" anzuwenden, weil besondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen, rechtsfehlerfrei verneint worden sind. Auf die Eigentumsverhältnisse der im Juni 1992 verkauften Wohnung S. Straße 18, Nr. 6 kommt es hierbei nicht an, weil es sich bei dieser Veräußerung erst um das dritte Objekt handeln würde, was dem Kläger zugerechnet werden könnte.
Fischer Ganter Kayser Neškovi(cid:1) Vill
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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