Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.12.2001 – IX ZR 285/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zu Recht hat das Berufungsgericht die bereits vor der Übernahme der Bürgschaft bestehende Belastung der Bürgin durch die gegenüber einer anderen Bank abgegebene Mithaftungserklärung bei der Prüfung einer sittenwidrigen Überforderung mitberücksichtigt. Wenn die Bürgin schon durch diese Mithaft sittenwidrig überfordert war, hat das nicht zur Folge, daß die Mithaft bei der Prüfung der Bürgschaft außer Betracht bleibt. Vielmehr wurde die Bürgin dann durch die Bürgschaft "erst recht" überfordert.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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