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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 281/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 2.045.167,52 € (4.000.000 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Benachteiligung der Gläubiger des Dr. K. durch die angefochtene Rechtshandlung verneint. Zwar kann das Pfandrecht des Bankhauses Kr. nach der Überweisung der 4 Mio. DM nicht fort-

bestanden haben. Es gab jedoch nie ein "freies" Guthaben des Dr. K., das dessen Gläubigern zur Verfügung gestanden hätte.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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