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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 28/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 69.934,50 DM

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Die Klageeinreichung am 25. Oktober 1996 hat die Verjährung hinsichtlich des gesamten dem Kläger aus der Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens unterbrochen. Wenn auch in der Klageschrift nicht ausdrücklich von den Jahren nach 1989 die Rede ist, so zeigt doch der die Schadensberechnung erläuternde Hinweis auf die "sechsjährige Abschreibungsdauer" und den "durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 50 %", daß mit dem eingeklagten Betrag der Gesamtschaden geltend gemacht werden sollte.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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