Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZR 28/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streit-(cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:3) (cid:1)(cid:5) (cid:4)(cid:7) (cid:6)(cid:9) (cid:8)(cid:3) (cid:10)(cid:12) (cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15) (cid:6) wert für die Revisionsinstanz wird auf 50.713,82 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Der Klageanspruch ist jedenfalls aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet. Die Anfechtung erstreckt sich nur auf den gläubigerbenachteiligenden Teil des Vertrages vom 22. Oktober 1996, die Sicherungsabtretung der Rückgewähransprüche aus dem verpfändeten Festgeldkonto (zur Anfechtung einzelner Vertragsbestimmungen vgl. BGHZ 124, 76, 84 f.; ferner BGHZ 147, 233, 236). Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergab sich jedenfalls daraus, daß mehrere Teillieferungen nach dem 31. Januar 1991, dem zulässigen Endzeitpunkt, ausgeführt worden und bereits aus diesem Grunde in Höhe von mehr als 9.000.000 DM die Voraussetzungen für die Konvertierung der XTR-Beträge in DM nicht erfüllt waren. Auch auf diesen Umstand hatte die Kreditanstalt für Wiederaufbau ihre dem Beklagten bekannte Klagebegründung gestützt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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