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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.01.2004 – IX ZR 279/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2000 wird nicht angenommen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

3. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 102.258,38 (200.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat fehlerfrei die fehlende Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin festgestellt. Ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorlag, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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