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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 278/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf € 51. 129,19 festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch rechtsfehlerfrei als verjährt behandelt.

Fischer Neškovi(cid:1) Vill

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

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