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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.08.2007 – IX ZR 277/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren auf Zulassung der Revision wird [bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen] auf 1.015.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die im Berufungsurteil vom 5. Oktober 2003 zuerkannten bezifferten Beträge (insgesamt 1.010.000 €) sowie das Feststellungsbegehren (5.000 €).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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