Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.08.2007 – IX ZR 277/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren auf Zulassung der Revision wird [bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen] auf 1.015.000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die im Berufungsurteil vom 5. Oktober 2003 zuerkannten bezifferten Beträge (insgesamt 1.010.000 €) sowie das Feststellungsbegehren (5.000 €).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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