Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZR 275/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beitritt der Klägerin zu 2 in der Berufungsinstanz war zwar zulässig, weil sich die Beklagten auf die Parteierweiterung rügelos eingelassen haben (BGHZ 95, 264; Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225).
Die Klägerin zu 2 war aber in den Schutzbereich des Vertrages des Klägers zu 1 mit den Beklagten nicht einbezogen, weil ein schutzwürdiges Interesse des Klägers zu 1 hieran nicht vorlag (BGHZ 133, 168, 173).
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Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
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